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OLG Frankfurt, 22.01.1988 - 1 Ss 309/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1989, 20
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 24.11.1992 - 1 StR 780/92
Strafloser Konsum von Betäubungsmitteln
Daran kann es fehlen, wenn das Rauschgift nur zum Mitgenuß oder, was hier in Betracht kommt, in verbrauchsgerechter Menge zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle hingegeben wird (vgl. dazu BGH StV 1981, 625; LG München I StV 1984, 77, 78 m. Anm. Grabow; OLG Frankfurt . a.M. StV 1989, 20, 21;… Körner, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 515, 518). - OLG Hamburg, 27.09.2006 - III-104/06
Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe bei Besitz von Betäubungsmitteln in …
Zwar setzt der strafbare Besitz angesichts der erforderlichen Abgrenzung zum straflosen Konsum voraus, dass das tatsächliche Herrschaftsverhältnis des Täters an den Betäubungsmitteln auf eine nennenswerte Dauer ausgerichtet ist, der Täter das Rauschgift also nicht ausschließlich zum sofortigen Genuss erhält und es dann auch tatsächlich unmittelbar konsumiert (BayObLG StV 1988, 206; OLG Frankfurt/Main StV 1989, 20, 21; OLG Hamm StV 1989, 438, 439; OLG Düsseldorf MDR 1993, 1113). - OLG Hamm, 04.04.2002 - 3 Ss 209/02
BtM, Dulden von BtM-Konsum, Umfang der Feststellungen
Der Angeklagte hätte damit den Tatbestand des Gewährens (oder Verschaffens) einer Gelegenheit zum unbefugten Erwerb von Betäubungsmitteln dann erfüllt, wenn er seiner damaligen Lebensgefährtin die eigene Wohnung gezielt zum Betäubungsmittelkonsum überlassen bzw. zur Verfügung gestellt hätte (vgl. OLG Frankfurt, StV 1989, 20, 21).
- OLG Düsseldorf, 13.05.1993 - 5 Ss 151/93 4 St 75/87|OLG Oldenburg; 01.02.1988; Ss 652/87">StV 1988, 206 ; OLG Oldenburg in NStZ 1982, 121 ; OLG Frankfurt in StV 1989, 20 ; Körner, Betäubungsmittelgesetz , 3. Auflage, § 29 Rdn. 564; Endriß/Malek, Betäubungsmittelstrafrecht, Rdn. 172; Pelchen in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 29 BtMG Anm. 4; Eberth/Müller, Betäubungsmittelrecht, § 29 Rdn. 38).
- BayObLG, 20.04.1990 - RReg. 4 St 18/90 Er übergibt es nicht, damit der andere mit dem Rauschgift verfahre, wie es diesem beliebt, der Empfänger hat keine Möglichkeit, mit dem Betäubungsmittel nach Belieben, das heißt wie ein Eigentümer, zu verfahren, insbesondere es etwa weiter zu veräußern (Senatsbeschluß v. 8.8.1983 RReg. 4 St 166/83; OLG Frankfurt StV 1989, 20 ; OLG Hamm StV 1989, 438 ; OLG Köln OLGSt zu § 11 BetMG a.F.; Körner § 29 Rdn.518; vgl. auch die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes BT-Drucks VI/1877 zu § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Entwurfs [Seite 9 und 10]; zur Frage des Besitzes in einem solchen Falle Bay0bLG StV 1988, 206 ).
- KG, 03.12.1990 - 1 Ss 217/90 Auch ein Sichverschaffen in sonstiger Weise, was nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar wäre, ist nicht gegeben, weil das Injizieren eines Rauschgiftes zwar als die intensivste Form des Ansichbringens anzusehen ist, als strafbares Sicherverschaffen aber nur dann gewertet werden kann, wenn der Täterin zuvor eine eigene Verfügungsgewalt über das Rauschrtlittel eingeräumt worden war (vgl. OLG Frankfurt StV 1989, 20 ).